Rezepte

Verordnungsmöglichkeiten für podologische Behandlungen
Für podologische Behandlungen gibt es unterschiedliche Verordnungswege, abhängig von der medizinischen Notwendigkeit und der individuellen Situation des Patienten.


Privatrezept
Ein Privatrezept kann vom behandelnden Arzt ausgestellt werden, wenn keine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse möglich oder gewünscht ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn keine anerkannte Grunderkrankung im Sinne der Heilmittel-Richtlinie vorliegt oder die Behandlung außerhalb der Kassenrichtlinien erfolgen soll.
Die Kosten für die podologische Behandlung werden bei einem Privatrezept vom Patienten selbst getragen.
Ein Privatrezept kann für das gesamte laufende Kalenderjahr 2026 ausgestellt werden.
Ein wichtiger Vorteil für Sie:
Bei Vorlage eines gültigen Privatrezepts entfällt die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %, da die podologische Behandlung in diesem Fall als medizinisch notwendige Leistung gilt.

Ausfüllhilfe als PDF
Zur Unterstützung stellen wir Ihnen eine praktische Ausfüllhilfe für das Privatrezept zur Verfügung. Diese können Sie bequem herunterladen und ausgefüllt Ihrem Arzt vorlegen.

Abrechnung mit Krankenkassen

„Rosa“-Rezept
Unsere Podologiepraxis ist aufgrund entsprechender Zulassung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsbefugt. Voraussetzung dafür ist eine, durch Ihren Arzt ausgestellte, Heilmittelverordnung für folgende Leistungen, die lediglich im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms verschrieben wird:
Hornhautabtragung, Hornhautbearbeitung
Nagelbearbeitung
Podologische Komplexbehandlung
Der Arzt entscheidet, ob eine Verordnung möglich ist und welches Heilmittel verordnet wird.  

Aufgrund der Heilmittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen dürfen wir eine kassenärztliche Behandlung nur ausführen, wenn die Verordnung korrekt ausgefüllt vorliegt. Sie können dazu beitragen, dass ihre Behandlung schnell beginnen kann, indem Sie die folgenden Punkte an die verordnende Praxis weitergeben und Ihre Verordnung bei der Ausstellung kontrollieren. Gegebenenfalls muss eine Verordnung korrigiert werden damit sie den Richtlinien genügt. Wichtig sind vor Allem diese Punkte: 

Dieses Rezept ist nur 28 Tage gültig bis zum Behandlungstermin! 

Das Heilmittel muss mit der Diagnose übereinstimmen. Bei einer „podologischen Komplexbehandlung“ ist als Indikationsschlüssel „Dfc“ einzutragen. 
Im Feld „Diagnose/Leitsymptomatik“ muss  „Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Antipathie“ eingetragen werden. Falls ein Wagnerstadium angegeben wird muss es mit „0“ angegeben werden. 

Seit dem 1. Juni 2014 muss im Feld „Diagnose / Leitsymptomatik“ ein ICD-10 Code angegeben werden! Der GK Spitzenverband informierte in einem Rundschreiben darüber, dass ausschließlich die folgenden ICD-10 Schlüssel für die Verordnungen von Podologie einschlägig sind: E10-E14 mit dem Nachsatz .74 / oder .75.
!!Alle anderen ICD-10 Schlüssel sind nicht gültig!! 

Die Frequenz beträgt nach den Richtlinien der GKV 4-6 Wochen. Jede andere Frequenz muss vom Arzt begründet werden. 

Auch hier fallen in der Regel Zuzahlungen an.